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   LG Gera, 22.11.2004 - 5 T 556/04   

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https://dejure.org/2004,14522
LG Gera, 22.11.2004 - 5 T 556/04 (https://dejure.org/2004,14522)
LG Gera, Entscheidung vom 22.11.2004 - 5 T 556/04 (https://dejure.org/2004,14522)
LG Gera, Entscheidung vom 22. November 2004 - 5 T 556/04 (https://dejure.org/2004,14522)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Stundung von Kosten bei Antrag auf Erteilung einer Restschuldbefreiung im Insolvenzrecht; Insolventrechtliche Beurteilung der Bestreitung der Kosten einer ehelichen Lebensgemeinschaft

  • zvi-online.de

    BGB § 1360a Abs. 4; InsO §§ 4, 4a
    Keine Insolvenzkostenvorschusspflicht des Ehegatten bei getrennten wirtschaftlichen Existenzen (Anwaltskanzlei und Thai-Restaurant)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1360a Abs. 4; InsO § 4a Abs. 1
    Begriff der vermögensrechtlichen Streitigkeit; Verpflichtung eines Ehegatten zum Kostenvorschuss für ein Insolvenzverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.07.2003 - IX ZB 539/02

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren; Statthaftigkeit der

    Auszug aus LG Gera, 22.11.2004 - 5 T 556/04
    Es kann hier insbesondere nicht festgestellt werden, dass die Verbindlichkeiten zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen worden sind (so der Fall in BGH, NJW 2003, 2910 ff.).
  • BGH, 18.12.1959 - IV ZR 145/59

    Prozeßkostenvorschuß unter Ehegatten

    Auszug aus LG Gera, 22.11.2004 - 5 T 556/04
    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung, BGHZ 31, 384 (in diesem Fall hatte die Ehefrau gegen den Ehemann auf Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz über das während der Ehe gemeinsam erarbeitete Vermögen der Eheleute geklagt und wollte von dem Ehemann hierfür Prozesskostenvorschuss fordern) ausgeführt, dass es für die Unterscheidung nicht maßgeblich darauf ankomme, ob vermögensrechtliche oder nichtvermögensrechtlichen Ansprüchen geltend gemacht werden.
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